Alles zum Thema Impfen in Baden Württemberg

News zum Thema Impfen in Baden - Württemberg

von Walter Holtfoth Text - Foto Symbolbild Tim Reckmann  / pixelio.de

 

Als Verfasser dieser Zeilen passe ich noch nicht ins Raster eine Bewilligung. Nicht etwa, dass ich kern gesund bin und weit über 60 inzwischen, es reicht nur noch nicht wirklich. 

 

In meiner Arztpraxis haben die Damen lange nachgesehen, ob es nicht doch irgendwie geht aber das mit dem Bodymaßindex klappt auch nicht, weil ich gerade am abnehmen bin. 

 

Ballen flach und Füße still halten 

 

Für mich gilt also noch eine Weile den Ballen flach, die Füße still zu halten und geduldig zu warten. 

 

Dennoch bringt Baden Württemberg das Impfen voran, so zumindest ist es auf der Webseite der Landesregierung zu lesen. 

 

Hier das Geschehen, wie dort veröffentlicht zum Nachlesen: ( Achtung: viel Text ! ) 

Quelle: Sandra Boser MdL, Wahlkreisbüro Lahr 

 

"Die folgende Liste der impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg ist auch auf der Informationsseite www.impfen-bw.de veröffentlicht. Bei einer Aktualisierung ist es möglich, dass sich die Informationen für kurze Zeit unterscheiden. Bitte achten Sie daher auf den letzten Stand der Bearbeitung, der am jeweiligen Seitenanfang angegeben ist.

 

Stand 08.04.2021

Liste der impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg sind ausschließlich Menschen aus den unten dargestellten Prioritäten 1 und 2 impfberechtigt. Allein aufgrund des Alters sind nur Menschen über 70 Jahren impfberechtigt. Menschen von 60 bis 69 ohne Vorerkrankungen und ohne Impfberechtigung aus ihrer Berufsgruppe oder einem anderen Grund müssen sich derzeit noch gedulden, und werden in den Impfzentren noch abgewiesen.

Personen im Rahmen der nachfolgenden Konkretisierung sind grundsätzlich dann impfberechtigt, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben oder ihrer maßgeblichen beruflichen Tätigkeit in Baden-Württemberg nachgehen. Impfberechtigte, die labordiagnostisch gesichert an Corona erkrankt waren, sollen frühestens sechs Monate nach ihrer Erkrankung (und auch nur einmalig) geimpft werden. Tritt nach Verabreichung der 1. Impfstoffdosis eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion auf, sollte die Verabreichung der 2. Impfstoffdosis ebenfalls frühestens 6 Monate nach Genesung bzw. Diagnosestellung erwogen werden.

Hinweis mit Blick auf die aktuelle STIKO-Empfehlung von AstraZeneca für Menschen über 60 Jahren: 
Der Großteil der in Baden-Württemberg aktuell bereits Impfberechtigten aus der ersten und der zweiten Priorität ist älter als 60 Jahre. Im Einklang mit dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz behält Baden-Württemberg deshalb die derzeit geltende Priorisierung zunächst bei. Das heißt: In Baden-Württemberg sind weiterhin ausschließlich die unten genannten Menschen aus der ersten und der zweiten Priorität impfberechtigt. 

1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis, aus dem der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthaltsort hervorgeht) 

2. Personen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen sowie in ambulant betreuten Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind
(Nachweis: Bescheinigung der Einrichtung (PDF))

Zu diesen Einrichtungen gehören: 

  • Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime und Tagespflegen i.S. v. § 71 Abs. 2 und § 41 SB XI)
  • Hospize, soweit sie ältere und pflegebedürftige Personen versorgen
  • Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf i.S.v. § 2 Abs. 3 und §§ 4 Abs. 2, 5 WTPG („Pflege-WGs“)
  • Gerontopsychiatrische Stationen der Zentren für Psychiatrie BW sowie von Plankrankenhäusern, die über mindestens 200 Planbetten im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie verfügen und eine gerontopsychiatrische Station vorhalten.
  • Geriatrische Stationen und Einrichtungen
  • Einrichtungen der Kurzzeitpflege i.S.v. § 42 SGB XI

In den vorgenannten Einrichtungen erfolgt die Impfung, mit Ausnahme der letzten beiden Punkte, grds. aufsuchend durch Mobile Impfteams (MIT). Personen, die in den Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind und am Impftermin durch die MIT nicht geimpft wurden, haben (unabhängig vom Alter) bei Nachweis ihrer Impfberechtigung durch die Einrichtung Anspruch auf eine Impfung im Impfzentrum, sofern sie ausreichend mobil sind. Dies gilt ebenso für Kurzzeitpflege-Gäste sowie das Personal geriatrischer Stationen und Einrichtungen, da in diesen Einrichtungen keine Impfung durch MITs erfolgt. 

Zu den impfberechtigten Personen, die in den Einrichtungen „tätig sind“ i.S.v. § 2 Absatz 1 Nummer 2 CoronaImpfV zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen (u. a. Pflegepersonal, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie z. B. Reinigungskräfte). Daneben sind folgende in den Einrichtungen tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Bewohner-bzw. Patienten- und Gästekontakt haben: 

  • Haus- und Zahnärzte, weitere Ärzte der genannten Einrichtungen/Stationen
  • Heilmittelerbringer (z. B. Physiotherapeuten, Logopäden, Podologen)
  • Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
  • Seelsorger
  • Betreuungsrichter, Berufsbetreuer
  • Medizinprodukteberater bei der Operationsbegleitung
  • Personal von Hilfsmittel-/Homecare-Diensten und Sanitätshäusern
  • Prüf- und Begutachtungskräfte der Medizinischen Dienste
  • Friseure
  • Weitere Tätige mit unmittelbarem Patientenkontakt (z. B. auch Ehrenamtliche, Personen, die bei den Testungen tätig werden)
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MIT

3.    Personen, die regelmäßig Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen.

4.    Personen, die im Rahmen ambulanter Dienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben 
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung des Unternehmens (PDF))

  • Pflegepersonal der ambulanten Pflegedienste
  • Weitere Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt (z. B. Fahrer)
  • Personen, die im Rahmen ambulanter Dienste speziell zur Betreuung älterer oder pflegebedürftiger Menschen (wie beispielsweise im ambulanten Hospizdienst oder der Nachbarschaftshilfe) regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen betreuen
  • Heilmittelerbringer (z. B. Physiotherapeuten, Logopäden, Podologen), die regelmäßig ambulant aufsuchend die o.g. Personengruppen behandeln
  • Mitarbeitende in der Spezialpflege (z. B. Stoma- oder Wundversorgung)
  • im ambulanten Bereich tätige Prüf- und Begutachtungskräfte der Medizinischen Dienste
  • Assistentinnen und Assistenten oder Einzelfallhilfen, die pflegebedürftige oder geistig behinderte Menschen ambulant pflegen und betreuen sowie Pflege- und Betreuungskräfte, die im Rahmen des persönlichen Budgets direkt bei den Pflegebedürftigen angestellt sind

5.    Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

Hierzu gehören insbesondere 

  • Ärzte und medizinisches Personal, das in den Bereichen Rettungsdienst (Kräfte des Rettungsdienstes der Notfallrettung einschließlich Luftrettung und des Krankentransports, Helfer vor Ort/First Responder, Sonderrettungsdienste wie Bergwacht und Wasserrettung, diejenigen, die als Einsatzkräfte regelmäßig in der Notfallrettung mitwirken, Werkrettungsdienste, soweit sie in der Notfallrettung mitwirken), Notaufnahme (Eingrenzung auf die interdisziplinäre und pädiatrische), Intensivstation und COVID-19-Isolationsbereichen tätig ist
  • Personal in den Impfzentren
  • Versorgungspersonal auf Quarantäneverweigererstationen oder anderen COVID-19-Isolationsbereichen
  • Ärzte und medizinisches Personal, das aerosolgenerierende Tätigkeiten an COVID-19-Patienten durchführt (Bronchoskopie, Laryngoskopie, Sputumproben, Intubation)
  • Ärzte und medizinisches Personal aus Corona-Schwerpunktpraxen und Corona-Schwerpunktzahnarztpraxen sowie Fieberambulanzen
  • Ärzte, die bis 30.04. einen Dienst des kassenärztlichen Notdienstes übernehmen (Auszug aus BD-Online Dienstplanungsprogramm als Nachweis der Berechtigung)
  • Beschäftigte der Koordinierungsstelle nach § 11 des Transplantationsgesetzes

6.    Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

Hierzu gehören insbesondere 

  • Ärzte und medizinisches Personal in niedergelassenen (radio-)onkologischen Praxen
  • Ärzte und medizinisches Personal, das in den stationären Bereichen (Radio-)Onkologie, Transplantationsmedizin und Palliativmedizin auch ((Kinder-)Hospize) tätig ist
  • Ärzte und medizinisches Personal in Dialyseeinrichtungen

Für die Einteilung in die höchste Priorisierungsstufe ist nicht primär die Zuteilung zu einer Berufsgruppe/ ärztlichen Fachrichtung ausschlaggebend, sondern die konkrete Tätigkeit (z. B. an Patienten im Pflegeheim oder an Covid-19-Patienten).

7.    Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht: 

(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes über das Vorliegen der Erkrankung)

Das ärztliche Zeugnis erhalten Sie bei Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt, wenn Sie eine nachfolgend genannte Erkrankung haben.

Eine Anfrage oder ein Antrag beim Ministerium für Soziales und Integration ist nicht erforderlich!

Das Ministerium für Soziales und Integration bittet darum, von Anfragen abzusehen. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen können wir diese nur mit erheblicher Zeitverzögerung bearbeiten.

  • a. Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung,
  • b. Personen nach Organtransplantation,
  • c. Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression (zur Gruppe der Personen mit schwerer psychiatrischer Erkrankung zählt auch die Gruppe der Menschen mit seelischer Behinderung), 
  • d. Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen (Zu dieser Gruppe gehören auch Personen, die ein hohes Schutzbedürfnis aufgrund einer laufenden, geplanten oder sich im Krankheitsverlauf ergebenden notwendigen und/oder zeitkritischen Krebsbehandlung haben,  die im Falle einer Infektion oder eines positiven Testes aufgeschoben oder abgebrochen werden müsste, wodurch deren Überlebens- oder Heilungsprognose und/oder deren Lebensqualität kurz-, mittel-und langfristig erheblich beeinträchtigt werden könnte. Personen in dieser Gruppe können insbesondere anhand einer krebsbezogenen ICD-Diagnose mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (Gesicherte Diagnose) identifiziert werden.
  • e. Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,
  • f. Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen,
  • g Personen mit Diabetes mellitus (mit Komplikationen),
  • h. Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
  • i. Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
  • j. Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).

Personen mit Trisomie 21 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2a) CoronaImpfV) oder geistiger oder seelischer Behinderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2c) CoronaImpfV), die in einer Einrichtung oder in einem ambulanten Angebot der Eingliederungshilfe zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder seelisch behinderter Menschen wohnen oder betreut werden, 

  • in besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe 
  • in Werk- und Förderstätten für behinderte Menschen
  • in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die durch ambulante Angebote der Eingliederungshilfe unterstützt werden

können die Impfberechtigung durch den Träger der Einrichtung oder des Angebots bestätigen lassen.

(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung / des Angebots der Eingliederungshilfe (PDF))

8.    Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + ärztliches Zeugnis einer Einrichtung, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt sind). 

Bitte fragen Sie zuerst Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, ob bei Ihnen eine Erkrankung vorliegt, die in § 3 oder § 4 der CoronaImpfV ausdrücklich genannt ist. Dann wird Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen ein Attest ausstellen, das zur Impfung in einem Impfzentrum berechtigt (siehe auch Nr. 7) oder Sie in der Praxis impfen, sobald genügend Impfstoff verfügbar ist und im Fall von Vorerkrankungen nach § 4 die Impfungen auch in dieser Gruppe begonnen haben.

Nur wenn die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt kein Zeugnis auf Grundlage der unter § 3 und § 4 CoronaImpfV ausdrücklich genannten Vorerkrankungen ausstellen kann, aber im Einzelfall dennoch aufgrund besonderer Umstände ein hohes bzw. sehr hohes oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 k)  oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 j) CoronaImpfV angenommen werden muss, kann ein Antrag beim Ministerium für Soziales und Integration gestellt werden.

Diese Anträge auf individuelle ärztliche Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 k) und § 4 Abs. 1 Nr. 2 j) CoronaImpfV sind unter Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Befunde über die bestehende Erkrankung ausschließlich postalisch beim Ministerium für Soziales und Integration zu stellen unter der Postanschrift 

Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
Postfach 103443
70029 Stuttgart

Nur für diese Sonder-/Einzelfälle ist zur Antragstellung folgendes Antragsformular zu verwenden: Antrag auf Einzelfallentscheidung für eine Corona-Schutzimpfung. Die ärztliche Beurteilung erfolgt durch die Landesärztekammer Baden-Württemberg im Auftrag des Sozialministeriums gem. § 6 Abs. 6 CoronaImpfV. Das Ministerium benachrichtigt die Antragstellerin/ den Antragsteller über das Ergebnis der ärztlichen Beurteilung.

Bitte klären Sie vorab mit Ihrer behandelnden Ärztin / Ihrem behandelnen Arzt, ob ein solcher Einzelfallantrag erforderlich ist. Das Ministerium für Soziales und Integration bittet darum, von Anfragen abzusehen. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen können wir diese nur mit erheblicher Zeitverzögerung bearbeiten.

9.    Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen* Person, die das 70. Lebensjahr vollendet oder bei der eine Erkrankung nach Nummer 7 oder 8 vorliegt. Die maximal zwei Kontaktpersonen werden von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt. 

* Der Begriff der Pflegebedürftigkeit umfasst  auch die Behandlungs- oder Betreuungsbedürftigkeit, z. B. bei Menschen mit geistiger Behinderung.

(Nachweis:

  • Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis der Kontaktperson
  • Bestätigung der pflegebedürftigen Person oder einer sie vertretenden Person (PDF)  (Ggfs. Nachweis der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Betreuerinnen- oder Betreuerausweis und Vermerk des Aufgabenkreises) 
  • beidseitige Kopie des Personalausweises der pflege-, behandlungs- oder betreuungsbedürftigen Person
    oder
    ärztliches Zeugnis über eine Diagnose der Prioritätsgruppe 2 der pflege-, behandlungs- oder betreuungsbedürftigen Person (erhältlich über Hausärztin/-arzt))

10.    Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden. 
(Nachweis:

11.    Personen, die in stationären Einrichtungen für Menschen mit geistiger oder psychischer (bzw. seelischer) Behinderung wohnen, gepflegt, beschäftigt oder betreut werden, tätig sind 
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

  • In besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe
  • In Werk- und Förderstätten für behinderte Menschen

Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen „tätig sind“ zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen (u. a. Betreuung- und Fachpersonal, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungsmitarbeiter). Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen – wie die Beschäftigten externer Dienstleister (zum Beispiel Reinigungskräfte), bürgerschaftlich Engagierte oder die Beschäftigte von eigenen oder beauftragten Fahrdiensten – anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu Bewohnern- bzw. Betreuten haben.

12.    Personen, die im Rahmen ambulanter Eingliederungshilfedienste oder Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch (bzw. seelisch) behinderte oder demente Menschen behandeln, betreuen oder pflegen (dies umfasst auch Beschäftigte der interdisziplinären Frühförderstellen, der heilpädagogischen Dienste oder der familienentlastenden Dienste).

(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

13.    Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen. 
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF)

  • Krankenhaus- und Praxispersonal mit Patientenkontakt (Arzt-/Zahnarzt-/Heilmittelerbringerpraxen; z. B. Ärzte, MFAs, Physio-, Psycho-, Ergotherapie, Podologie)
  • Personen, die bei der Ausübung Ihres Heilberufes regelmäßig unmittelbaren Patientenkontakt haben. Zu den Heilberufen zählen: Anästhesietechnische/r- und operationstechnische/r Assistent/in, Alten-/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Apotheker/in, Arzt/Ärztin, Diätassistent/in, Ergotherapeut/in, Hebammen und Geburtshelfer, Heilpraktiker/in, Kinder- und Jugendpsychotherapeut/in, Logopäde/Logopädin, Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in, medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in, medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in, Notfallsanitäter/in, Orthoptist/in, Pflegefachfrau/Pflegefachmann, pharmazeutisch-technische/r Assistent/in, Podologe/Podologin, Physiotherapeut/in (Psychologische/r) Psychotherapeut/in, Rettungsassistent/in, Zahnarzt/-ärztin
  • Personen, die ein Gesundheitshandwerk ausüben und dabei regelmäßig unmittelbaren Patientenkontakt haben. Zu den Gesundheitshandwerken zählen: Augenoptiker/in, Hörakustiker/in, Orthopädieschuhtechniker/in, Orthopädietechniker/in, Zahntechniker/in.
  • Personen, die regelmäßig im Rahmen der Krisenintervention bzw. psychosozialen Notfallversorgung mit unmittelbarem Personenkontakt tätig sind
  • Personal der stationären und ambulanten medizinischen Rehabilitationseinrichtungen und -angebote mit Patientenkontakt
  • Reinigungspersonal in Kliniken und Praxen
  • Hebammen und Geburtshelfer
  • Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt
  • Personen, die regelmäßig Abstriche zum Zweck der SARS-CoV-2 Diagnostik entnehmen (z. B. auch Apotheker)
  • Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern 
  • Personal der forensischen Psychiatrie sowie in medizinischen Bereichen der Justizvollzugsanstalten
  • Personal in der stationären Suchtbehandlung und ambulanten Suchthilfe
  • Personen, die im Bestattungswesen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Leichnamen haben
  • Personal in den Begutachtungsstellen der medizinischen Dienste mit regelmäßigem unmittelbarem Kontakt zu Patientinnen und Patienten
  • Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.

14.    Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Behörde (PDF)

15.    Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Behörde (PDF))

16.    Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Behörde (PDF))

17.    Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind. 
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

  • Mitarbeitende des ÖGD mit und ohne Patientenkontakt
  • Mitarbeitende in Krankenhäusern in besonders relevanter Position in den Bereichen IT/EDV, Krankenhaus- und Medizintechnik, Hauswirtschaft, Küche, Krankenhausapotheke, Verwaltung, Sterilgutversorgung, angeschlossene Wäschereien
  • Personen, die im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit in Krankenhäusern tätig sind und dabei mit besonderer Relevanz zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur beitragen (z. B. Wartung von Beatmungsgeräten) 

18.    Personen, die in Obdachlosenunterkünfte oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind. 
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung (PDF)

Zu den Obdachlosenunterkünften und den sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe gehören insbesondere 

  • Einrichtungen, die eine basale Grundversorgung (zum Beispiel Notübernachtung, Körperpflege, Mittagessen) für Menschen sicherstellen, die auf der Straße oder in prekären Wohnverhältnissen leben, insbesondere
    • Notübernachtungsstellen im Rahmen der ordnungsrechtlichen Unterbringung,
    • Fachberatungsstellen,
    • Tagesstätten,
    • Wärmestuben, 
  • Einrichtungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII wie  stationäre, teilstationäre und ambulante Wohnangebote.

Impfberechtigt sind insbesondere die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnangebote bzw. die Klientinnen und Klienten der Einrichtungen, die eine basale Grundversorgung für wohnungslose Menschen zur Verfügung stellen.

Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen „tätig sind“, zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen insbesondere Verwaltungspersonal, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Therapeutinnen und Therapeuten und Küchenpersonal. Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen wie die Beschäftigten externer Dienstleister (zum Beispiel Reinigungskräfte) und bürgerschaftlich Engagierte impfberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Klientinnen und Klienten haben.

19.    Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind
(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF)

20.    Personen, die hauptamtlich oder mit einem Tätigkeitsumfang, der einer hauptamtlichen Beschäftigung entspricht, mit regelmäßigem unmittelbarem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen/Schülerinnen und Schülern in einer der folgenden Einrichtungen tätig sind: 

  • in Kinderbetreuungseinrichtungen, 
  • in der Kindertagespflege, 
  • in Einrichtungen, Diensten und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe (öffentlicher und freier Träger, hierzu gehört insbesondere auch das aufsuchende Personal der Jugendämter) 
  • und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen (Grund-, Werkreal-, Gemeinschafts-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, SBBZ, berufliche Schulen, Grundschulförderklassen sowie Schulkindergärten). 

Dies gilt auch für die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen regelmäßig tätig sind. 

(Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis + Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (PDF))

Hierzu zählen neben den dort lehrenden bzw. erziehenden Personen beispielsweise auch: 

  • Weiteres Schulpersonal (z. B. Hausmeister)
  • Umfasst sind neben Erzieherinnen und Erziehern sowie Lehrerinnen und Lehrern, auch Personen mit anderen Berufsausbildungsabschlüssen, beispielsweise Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen.
  • Schul- und Kitabegleiterinnen und -begleiter
  • Beschäftigte der Heilpädagogische Dienste und Interdisziplinären Frühförderstellen.
  • Hochschullehrerinnen und -lehrer, die im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung an oben genannten Schulen tätig sind"